Heiratsurkunde Andreas Gromment

GROMMENT, Andreas Joseph (1842-1916) - Heiratsurkunde200
Baum

Nr. 26 Heiratsurkunde

Bürgermeisterei Stockheim, Kreis Düren, Regierungs- und Landgerichtsbezirk Aachen.

Verhandelt im Gemeindehause zu Creuzau Achtzehnhundert fünf und siebenzig, am sechsundzwanzigsten November vormittags zehn Uhr.
Vor mir Franz Hubert von der Ruhr Bürgermeister von Stockheim Personenstandsbeamten erschienen:
Einerseits: der Andreas Joseph Gromment geboren zu Eynatten am zweiundzwanzigsten August Achtzehnhundert zweiundvierzig alt dreiunddreißig Jahre, Standes Kaminbauer, wohnhaft zu Hauset großjähriger Sohn des Peter Joseph Gromment Standes Schankwirth, wohnhaft zu Eynatten und dessen Ehefrau Anna Catharina Sparla Standes ohne, wohnhaft zu Eynatten
Andererseits: die Eva Glasmacher, geboren zu Winden am neunzehnten Oktober Achtzehnhundertachtundvierzig, alt siebenundzwanzig Jahre, Standes ohne, wohnhaft zu Winden großjährige Tochter des Heinrich Glasmacher Standes Ackerer, wohnhaft zu Winden und dessen Ehefrau Gertrud Monreal Standes ohne, wohnhaft zu Winden
Ersterer persönlich zugegen und willigt in die Heirat ein,
und forderten mich auf, die zwischen ihnen verabredete Ehe gesetzlich abzuschließen.
Die Eheverkündigungen fanden vorschriftsmäßig statt vor dem Gemeindehause zu Creuzau und Hauset am siebenten November und am vierzehnten November letzthin, die Urkunden sind ebenso öffentlich angeheftet gewesen, Einspruch gegen den Abschluß der Ehe wurde nicht erhoben.
Folgende Urkunden wurden vorgelegt und eingesehen:
1. die Geburtsurkunde des Bräutigams, befindet sich auf Anlage A;
2. die Geburts-Urkunde der Braut, findet sich eingetragen in dem hier XXXX Geburtsurkunden Register vom Tage der Geburt XXX Nr. 48;
3. die Bescheinigung über die zu Hauset stattgefundenen Verkündigung der Eheverlöbnisse der Brautleute, befindet sich auf Anlage B;
Da die gesetzlichen Formen beachtet sind und dem Eheabschuß kein Hinderniß entgegensteht, so habe ich, um jener Aufforderung zu genügen, nach Vorlesung aller bezogenen Urkunden und des sechsten Kapitels des von der Ehe handelnden Titels des bürgerlichen Gesetzbuches über die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute, die vorbenannten Brautleute befragt, ob sie einander ehelichen wollen, und nachdem jeder von beiden insbesondere diese Frage bejaht hatte, habe ich im Namen des Gesetzes erklärt, daß der Andreas Joseph Gromment und die Eva Glasmacher durch die Ehe miteinander verbunden sind. Hierüber habe ich sofort gegenwärtige Urkunde im Beisein folgender vier Zeugen:
1. des Thomas Trebels, achtundvierzig Jahre alt, Standes Müller wohnhaft zu Creuzau;
2. des Franz Joseph Schnitzler sechsunddreißig Jahre alt, Standes Gastwirth wohnhaft zu Winden;
3. des Hubert Büchel, neunundzwanzig Jahre alt, Standes Fabrikarbeiter wohnhaft zu Winden;
4. des Lambert Meyer, sechsundvierzig Jahre alt, Standes Feldhüter wohnhaft zu Winden; alle vier Zeugen mit den neuen Eheleuten weder verwandt noch verschwägert -
in doppelter Urschrift aufgesetzt und nach deren Vorlesung unterschrieben mit den bei deren Aufnahme Anwesenden.