Nr. 27
Bürgermeisterei Pannesheide, Kreis Aachen, Regierungs- und Landgerichtsbezirk Aachen.
Verhandelt im Gemeindehause zu Pannesheide am dreizehnten October eintausend achthundert siebenzig, nachmittags sieben Uhr.
Vor mir Joseph Schmitz, delegiertem beigeordnetem Bürgermeister von Pannesheide, als Beamten des Personenstandes, erschienen:
Einerseits: der Johann Joseph Pelzer, geboren zu Klinkheide am neun und zwanzigsten October tausend acht hundert fünfunddreißig, alt vier und dreißig Jahre, Standes Bergmann, wohnhaft zu Klinkheide, großjähriger Sohn des Mathias Joseph Pelzer, Standes Bergmann, wohnhaft zu Klinkheide, todt, und dessen Ehefrau Helena Ortmanns, Standes ohne Gewerbe, wohnhaft zu Klinkheide, welche hierbei zugegen und einwilligend ist.
Andererseits: die Gertrud Cüsters, Witwe von Wilhelm Rongen, geboren zu Klinkheide am zehnten November tausend acht hundert neununddreißig, alt dreißig Jahre, Jahre, Standes Fabrikarbeiterin, wohnhaft zu Klinkheide, großjährige Tochter des Egidius Cüsters, Standes Nadler, wohnhaft zu Klinkheide, todt, und dessen Ehefrau Maria Josepha Goebbels, Standes ohne Gewerbe, wohnhaft zu Klinkheide, welche hierbei zugegen und einwilligend ist, und forderten mich auf, die zwischen ihnen verabredete Ehe gesetzlich abzuschließen.
Die Eheverkündigungen haben vor dem Gemeindehause zu Pannesheide am fünfundzwanzigsten September und am zweiten October letzthin nach Vorschrift stattgehabt, die Urkunden über diese Ankündigungen sind ebenso öffentlich angeheftet gewesen und es ist mir kein Einspruch gegen den Abschluß dieser Ehe eingereicht worden.
Zum Nachweis des Alters der Brautleute und ihrer gesetzlichen Befugniß zur Eingehung der Ehe wurden folgende Urkunden vorgelegt und eingesehen:
Die Geburtsurkunde des Bräutigams von oben bezeichnetem Dato, wie desgleichen diejenige der Braut, befindlich in dem hier deponierten Geburts Register, eingetragen - die Erste hat Numero zweihundert vierzig, die Andere ebenfalls hat Numero zweihunder vierzig der bezüglichen Jahre. - die Sterbeurkunde des Vaters des Bräutigams am zwelften Juli tausend acht hundert ein und fünfzig mit Numero ein und sechzig¡ die Sterbeurkunde des Vaters der Braut vom sechzehnten Mai tausend acht hundert und sechzig, mit Numero sechzig¡ die Sterbeurkunde des ersten Ehegatten der Braut vom dritten November tausend acht hundert fünf und sechzig, mit Numero hundert und zwanzig, alle drei Urkunden befindlich in den hier deponierten Sterbe Registern, eingetragen mit Datum und Numero, wie vor.
Da die durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen beachtet sind und dem Eheabschluß kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht, so habe ich, um der an mich ergangenen Aufforderung zu genügen, nach deutlicher Vorlesung aller zugezogenen Urkunden und des sechsten Kapitels des von dem Ehestande handeln Titels des bürgelichen Gesetzbuches, über die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute, sowie der hierauf bezüglichen Artikel 6 bis einschließlich 9 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und des Artikels 39 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch den vorbenannten Bräutigam und die vorbenannte Braut befragt, ob sie einander ehelichen wollen, und nachdem jeder von den beiden insbesondere diese Frage bejahend beantwortet hatte, habe ich im Namen des Gesetzes erklärt, daß der Johann Joseph Pelzer und die Gertrud Cüsters durch die Ehe gesetzlich miteinander verbunden sind.
Worüber ich sofort gegenwärtige Urkunde im Beisein folgender vier Zeugen:
1. des Joseph Dahmen, zwanzig sieben Jahre alt, Standes Bergmann, wohnhaft zu Klinkheide,
2. des Arnold Küsters, fünfundfünfzig Jahre alst, Standes Bergmann, wohnhaft zu Klinkheide;
3. des Peter Joseph Haveneth, vierzig zwei Jahre alt, Standes Bergmann, wohnhaft zu Vorscheid;
4. des Heinrich Mertens, vierzig Jahre alt, Standes Bergmann, wohnhaft zu Klinkheide, alle vier Zeugen dem Brautpaar nicht verwandt noch verschwägert, in doppelter Urschrift aufgesetzt und nach vorheriger Vorlesung unterschrieben habe mit den bei deren Aufnahme anwesenden Personen, mit Ausnahme der Mutter des Bräutigams, der Mutter der Braut und dem Zeugen Küsters, welche erklärten, nicht schreiben zu können.